AGB

Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der LTS Licht & Leuchten GmbH (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Käufer (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet). Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    2. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller gelten diese AGB auch dann, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.

    4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.

    5. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

  1. Vertragsschluss / Vertragsinhalt / Preise
    1. Vertragsschluss / Vertragsinhalt
      1. Das Angebot des Lieferanten ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Besteller im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

      2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

      3. Die Annahme dieses Vertragsangebotes wird durch den Lieferanten schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung an den Besteller erklärt. Mit Annahme des Vertragsangebotes kommt ein Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zustande.

      4. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    2. Preise
      1. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebotes des Bestellers gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise.

      2. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, noch die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 

      3. Bei einem Nettowarenwert einer Bestellung unter 250,00 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 50,00 € zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet.

      4. Alle Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, EXW (Incoterms 2020) und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen deutsche Inseln). Bei einer Lieferung auf deutsche Inseln und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine individuelle Vereinbarung getroffen. Sofern der Besteller einen Expressversand wünscht, muss dieser nebst den entstehenden Expressportokosten ausdrücklich vereinbart werden.

      5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend als „Unterlagen“ bezeichnet) behält sich der Lieferant seine Eigentumsrechte, insbesondere geistige Eigentumsrechte, vor allem seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte, uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

 

  1. Lieferfristen / Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist wird individuell zwischen dem Besteller und dem Lieferanten vereinbart bzw. dem Besteller nach Vertragsschluss durch den Lieferanten mitgeteilt.

    2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

    3. Sämtliche Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Insbesondere Fixgeschäfte (§ 376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

    4. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Lieferanten noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

    5. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. 

    6. Sofern sich der Lieferant im Lieferverzug befindet, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers, die sich aus dem Lieferverzug ergeben, auf 0,5 % des (Netto-)Preises für die betroffene Lieferung unter dem jeweiligen Vertrag pro volle Woche des Lieferverzugs, maximal jedoch auf 5 % des (Netto-)Preises für die betroffene Lieferung unter dem jeweiligen Vertrag beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

    7. Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben im Übrigen unberührt. 

 

  1. Lieferung / Gefahrübergang / Abnahme / Abnahmeverzug
    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab dem vereinbarten Bereitstellungsort.

    2. Der Lieferant stellt die Ware am vereinbarten Bereitstellungsort zur Abholung durch den Besteller bereit.

    3. Alle Kosten und Risiken ab dem Zeitpunkt der Lieferung, einschließlich Transport, Versicherung, Zollabfertigung und sonstiger Gebühren, sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren trägt der Besteller.

    4. Abweichende Lieferbedingungen wie FCA, DAP oder DDP bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

    5. Bei einer Lieferung auf deutsche Inseln und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und bei Expressversand wird eine individuelle Vereinbarung getroffen.

    6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Besteller dadurch keine erheblichen zusätzlichen Aufwendungen oder Kosten entstehen.

    7. Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.

    8. Verweigert der Besteller unberechtigterweise die Annahme der Waren, gerät er in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Lagerkosten kann der Lieferant pauschal mit 0,25% des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro angefangenen Monat berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Es bleibt dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden des Lieferanten tatsächlich geringer ist.

  1. Zahlungsbedingungen
    1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung der Ware.

    2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

    3. Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.

    4. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.

    5. Eine Aufrechnung durch den Besteller wegen (a) bestrittenen oder (b) nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder (c) Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist ausgeschlossen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. Ziffer 7.4 dieser AGB, unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten.

    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet) untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten bzw. mit anderen Waren zu verbinden oder zu vermischen.

    4. Im Falle einer Veräußerung der Vorbehaltsware gilt: Der Besteller tritt bereits jetzt die aus der Veräußerung erwachsenden Forderungen gegen seinen Kunden an den Lieferanten in voller Höhe sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder (zur Sicherheit) abzutreten.

    5. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Ziffer 6.2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.

    6. Im Falle einer Verarbeitung von Vorbehaltswaren gilt: Eine Verarbeitung erfolgt im Auftrag des Lieferanten und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an, der durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache (Eigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die neue Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab.

    7. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.

    8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

    9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet.

 

  1. Gewährleistung und Garantie
    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend in dieser Ziffer 7 nichts anderes bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB); für Schadensersatzansprüche gilt in diesem Fall jedoch Ziffer 9.

    2. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferanten mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    3. Bei Mängeln ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    4. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Beststeller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    5. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. Die Vorschriften der § 439 Abs. 2, 3 und 4 BGB und § 445a BGB bleiben unberührt.

    6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    7. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen und wird dadurch ein Mangel verursacht, so bestehen für diesen Mangel und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    8. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 9.

    9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

    10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht in den folgenden Fällen: (a) arglistig verschwiegenen Mängeln; (b) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (c) einer vom Lieferanten übernommenen Garantie für die Produkte sowie (d) in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445a und 445b BGB; im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt dies auch nicht in folgenden Fällen: (a) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie (b) Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. In den vorgenannten Fällen bestimmt sich die Verjährung ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

    11. Für die LED-Standardprodukte bietet der Lieferant eine Garantie von fünf Jahren. Für diese Garantie gelten die Garantiebedingungen des Lieferanten, die unter https://www.lts-light.com/service/garantie abrufbar sind. 

 

  1. Rücknahme von Waren
    1. Die Rücknahme mangelfreier Ware durch den Lieferanten setzt das vorherige Einverständnis des Lieferanten voraus; der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass auf die Rücknahme mangelfreier Ware. Der Lieferant verschickt hierfür einen Warenrücknahmeschein an den Besteller. Die Warenrücknahme erfolgt ausschließlich zu den im Warenrücknahmeschein genannten Bedingungen, die der Besteller mit der Warenrücksendung anerkennt. LED-Produkte nimmt der Lieferant nur binnen 90 Tagen und in original versiegelter Verpackung zurück. Bei Rücksendungen ohne Warenrücknahmeschein ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

    2. Für die Rücknahme der Ware berechnet der Lieferant pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Warenwerts. Es bleibt dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden des Lieferanten tatsächlich geringer ist. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

    3. Individuell nach Kundenspezifikation gefertigte Ware ist von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen.

 

  1. Schadensersatz / Haftung
    1. Der Lieferant haftet nur bei (a) Übernahme einer Garantie; (b) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (c) vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigen Handeln; (d) einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; oder (e) einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags wesentlich sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

    2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt.

    3. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund (z.B. Vertrag, unerlaubte Handlung, Freistellung etc.).

    4. Soweit die Haftung des Lieferanten gemäß den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

    5. Die in Ziffer 3.6 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse bleiben unberührt.

 

  1. Schlussbestimmungen
    1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

    2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist. Zwingende Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

      Stand: 11.12.2025